Lagerung
§ 15. (1) Materialien und Geräte sind so zu lagern, daß durch deren
Herabfallen, Abrutschen, Umfallen oder Wegrollen Arbeitnehmer nicht
gefährdet werden.
(2) Lagergut muß gegen äußere Einwirkungen so geschützt sein, daß
keine gefährlichen chemischen oder physikalischen Veränderungen des
Lagergutes eintreten.
(3) Lagerungen dürfen nur so hoch vorgenommen werden, daß ihre
Standfestigkeit gewährleistet ist. Es dürfen lediglich Materialien
geringen Gewichts höher als 2,00 m händisch gestapelt werden.
(4) Stapel dürfen nur auf festem, ebenem Boden oder auf genügend
starken Unterlagen, in sich gut verbunden und sachgemäß errichtet
werden. Das Errichten und Abtragen von Stapeln sowie das Manipulieren
an Stapeln ist von sicheren Standplätzen aus vorzunehmen. Aus den
unteren Lagen eines Stapels darf weder Lagergut herausgezogen noch
dem Lagergut Material entnommen werden.
(5) Beim Lagern von Rundholz, Rohren, Fässern und ähnlichem
Lagergut müssen geeignete Vorkehrungen gegen das Abrollen des
Lagergutes getroffen werden. Bleche, Glastafeln, Platten, Rohre,
Stangen und ähnliches Lagergut müssen bei stehender Lagerung gegen
Umfallen gesichert sein.
(6) Schüttgüter dürfen, sofern ein Abrutschen nicht durch andere
geeignete Maßnahmen verhindert ist, nur unter Einhaltung des dem
Schüttgut entsprechenden Böschungswinkels gelagert werden. Das
Abtragen hat unter Einhaltung dieses Böschungswinkels zu erfolgen.
Das Unterhöhlen von solchen Lagerungen ist verboten.