Arbeiten an bestehenden Bauwerken

 

  § 12. Vor dem Beginn von Bauarbeiten an bestehenden Bauwerken sind

jene Bauwerks- oder Baukonstruktionsteile, auf die sich diese

Arbeiten erstrecken oder die durch diese beeinflußt werden, durch

eine fachkundige Person auf ihre Standsicherheit und Tragfähigkeit zu

prüfen. Sind Standsicherheit und Tragfähigkeit nicht ausreichend

gewährleistet, darf erst nach Durchführung der notwendigen

Sicherungen mit den Arbeiten begonnen werden.