Arbeiten an bestehenden Bauwerken
§ 12. Vor dem Beginn von Bauarbeiten an bestehenden Bauwerken sind
jene Bauwerks- oder Baukonstruktionsteile, auf die sich diese
Arbeiten erstrecken oder die durch diese beeinflußt werden, durch
eine fachkundige Person auf ihre Standsicherheit und Tragfähigkeit zu
prüfen. Sind Standsicherheit und Tragfähigkeit nicht ausreichend
gewährleistet, darf erst nach Durchführung der notwendigen
Sicherungen mit den Arbeiten begonnen werden.