Eignung der Arbeitnehmer

 

  § 5. (1) Arbeitnehmer, von denen dem Arbeitgeber bekannt ist, daß

sie an körperlichen Schwächen oder Gebrechen in einem Maße leiden,

daß sie dadurch bei bestimmten Arbeiten einer besonderen Gefahr

ausgesetzt wären oder andere gefährden könnten, dürfen mit Arbeiten

dieser Art nicht beschäftigt werden.

  (2) Arbeitnehmer, die aus gesundheitlichen Gründen persönliche

Schutzausrüstungen nicht verwenden können, dürfen mit Arbeiten, die

das Tragen der Schutzausrüstungen erfordern, nicht betraut werden.

  (3) Arbeitnehmer, die sich offenbar in einem durch Alkohol,

Arzneimittel oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand befinden, in dem

sie sich selbst oder andere auf der Baustelle Beschäftigte gefährden

könnten, dürfen auf der Baustelle nicht beschäftigt werden.

  (4) Mit der selbständigen Ausführung von Arbeiten, die mit

besonderen Gefahren verbunden sind, dürfen nur Arbeitnehmer

beschäftigt werden, die mit diesen Arbeiten vertraut, körperlich und

fachlich geeignet sowie besonders unterwiesen worden sind. Sofern

solche Arbeiten von einem Arbeitnehmer allein ausgeführt werden, muß

eine wirksame Überwachung dieses Arbeitnehmers sichergestellt sein,

wie durch Beaufsichtigen des Arbeitnehmers,

Personenüberwachungsanlagen oder sonstige geeignete Maßnahmen. Dies

gilt insbesondere für:

   1. das Einbringen von Künettenverbauen (§ 51),

   2. das Aufstellen oder Abtragen von Gerüsten (§ 60),

   3. Montagearbeiten (§ 85),

   4. Arbeiten auf Dächern, wobei die Arbeitnehmer mit persönlicher

      Schutzausrüstung gesichert sind (§ 87),

   5. Untertagebauarbeiten (13. Abschnitt),

   6. Wasserbauarbeiten (§ 106),

   7. Arbeiten im Gleisbereich (§ 108),

   8. Abbrucharbeiten, bei denen eine schriftliche Abbruchanweisung

      erforderlich ist (16. Abschnitt),

   9. Arbeiten gemäß dem 17. Abschnitt, sofern Schutzmaßnahmen

      schriftlich anzuordnen sind,

  10. besondere Bauarbeiten gemäß dem 18. Abschnitt,

  11. Arbeiten mit Flüssiggas unter Erdgleiche, sofern die

      Aufsichtsperson die Schutzmaßnahmen schriftlich anzuordnen hat

      (§ 130).

  (5) Zum Lenken und Führen von motorisch angetriebenen Fahrzeugen,

wie Baggern, Planierraupen, Radladern oder Motorkarren, dürfen nur

Arbeitnehmer herangezogen werden, die die hiefür notwendige Eignung

und Ausbildung nachweisen. Arbeitnehmer, die zum Lenken und Führen

von motorisch angetriebenen Fahrzeugen nicht auf Grund einer

Lenkerberechtigung im Sinne der kraftfahrrechtlichen Vorschriften

berechtigt sind, dürfen zu solchen Tätigkeiten im Baustellenbereich

nur herangezogen werden, wenn sie eine entsprechende Ausbildung

nachweisen. Zum Lenken und Führen von motorisch angetriebenen

Fahrzeugen ist außerdem eine schriftliche Bewilligung des

Arbeitgebers erforderlich. Sobald Umstände bekannt werden, die

Zweifel an der Lenkfähigkeit eines solchen Arbeitnehmers entstehen

lassen, ist diesem das Lenken und Führen eines motorisch

angetriebenen Fahrzeuges zu untersagen und nötigenfalls die

Bewilligung zu entziehen.

  (6) Zu Arbeiten mit schweren Baumaschinen, wie Baggern,

Planierraupen oder Radladern, dürfen nur Arbeitnehmer herangezogen

werden, die

1. die erforderliche körperliche und geistige Eignung und

   Berufserfahrung besitzen und

2. die vom Standpunkt des Arbeitnehmerschutzes notwendigen

   Fachkenntnisse für die sichere Durchführung dieser Arbeiten

   durch ein Zeugnis einer hiefür in Betracht kommenden

   Unterrichtsanstalt oder einer anderen im Sinne des § 63 Abs. 1

   ASchG ermächtigten Einrichtung nachweisen.

  (7) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 313/2002)