Eignung der Arbeitnehmer
§ 5. (1) Arbeitnehmer, von denen dem Arbeitgeber bekannt ist, daß
sie an körperlichen Schwächen oder Gebrechen in einem Maße leiden,
daß sie dadurch bei bestimmten Arbeiten einer besonderen Gefahr
ausgesetzt wären oder andere gefährden könnten, dürfen mit Arbeiten
dieser Art nicht beschäftigt werden.
(2) Arbeitnehmer, die aus gesundheitlichen Gründen persönliche
Schutzausrüstungen nicht verwenden können, dürfen mit Arbeiten, die
das Tragen der Schutzausrüstungen erfordern, nicht betraut werden.
(3) Arbeitnehmer, die sich offenbar in einem durch Alkohol,
Arzneimittel oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand befinden, in dem
sie sich selbst oder andere auf der Baustelle Beschäftigte gefährden
könnten, dürfen auf der Baustelle nicht beschäftigt werden.
(4) Mit der selbständigen Ausführung von Arbeiten, die mit
besonderen Gefahren verbunden sind, dürfen nur Arbeitnehmer
beschäftigt werden, die mit diesen Arbeiten vertraut, körperlich und
fachlich geeignet sowie besonders unterwiesen worden sind. Sofern
solche Arbeiten von einem Arbeitnehmer allein ausgeführt werden, muß
eine wirksame Überwachung dieses Arbeitnehmers sichergestellt sein,
wie durch Beaufsichtigen des Arbeitnehmers,
Personenüberwachungsanlagen oder sonstige geeignete Maßnahmen. Dies
gilt insbesondere für:
1. das Einbringen von Künettenverbauen (§ 51),
2. das Aufstellen oder Abtragen von Gerüsten (§ 60),
3. Montagearbeiten (§ 85),
4. Arbeiten auf Dächern, wobei die Arbeitnehmer mit persönlicher
Schutzausrüstung gesichert sind (§ 87),
5. Untertagebauarbeiten (13. Abschnitt),
6. Wasserbauarbeiten (§ 106),
7. Arbeiten im Gleisbereich (§ 108),
8. Abbrucharbeiten, bei denen eine schriftliche Abbruchanweisung
erforderlich ist (16. Abschnitt),
9. Arbeiten gemäß dem 17. Abschnitt, sofern Schutzmaßnahmen
schriftlich anzuordnen sind,
10. besondere Bauarbeiten gemäß dem 18. Abschnitt,
11. Arbeiten mit Flüssiggas unter Erdgleiche, sofern die
Aufsichtsperson die Schutzmaßnahmen schriftlich anzuordnen hat
(§ 130).
(5) Zum Lenken und Führen von motorisch angetriebenen Fahrzeugen,
wie Baggern, Planierraupen, Radladern oder Motorkarren, dürfen nur
Arbeitnehmer herangezogen werden, die die hiefür notwendige Eignung
und Ausbildung nachweisen. Arbeitnehmer, die zum Lenken und Führen
von motorisch angetriebenen Fahrzeugen nicht auf Grund einer
Lenkerberechtigung im Sinne der kraftfahrrechtlichen Vorschriften
berechtigt sind, dürfen zu solchen Tätigkeiten im Baustellenbereich
nur herangezogen werden, wenn sie eine entsprechende Ausbildung
nachweisen. Zum Lenken und Führen von motorisch angetriebenen
Fahrzeugen ist außerdem eine schriftliche Bewilligung des
Arbeitgebers erforderlich. Sobald Umstände bekannt werden, die
Zweifel an der Lenkfähigkeit eines solchen Arbeitnehmers entstehen
lassen, ist diesem das Lenken und Führen eines motorisch
angetriebenen Fahrzeuges zu untersagen und nötigenfalls die
Bewilligung zu entziehen.
(6) Zu Arbeiten mit schweren Baumaschinen, wie Baggern,
Planierraupen oder Radladern, dürfen nur Arbeitnehmer herangezogen
werden, die
1. die erforderliche körperliche und geistige Eignung und
Berufserfahrung besitzen und
2. die vom Standpunkt des Arbeitnehmerschutzes notwendigen
Fachkenntnisse für die sichere Durchführung dieser Arbeiten
durch ein Zeugnis einer hiefür in Betracht kommenden
Unterrichtsanstalt oder einer anderen im Sinne des § 63 Abs. 1
ASchG ermächtigten Einrichtung nachweisen.
(7) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 313/2002)