Aufsicht und Koordination
§ 4. (1) Bauarbeiten dürfen nur unter Aufsicht einer geeigneten
Aufsichtsperson, mit der erforderlichen Sorgfalt und nach
fachmännischen Grundsätzen durchgeführt werden. Als Aufsichtsperson
kann der Arbeitgeber oder eine von ihm bevollmächtigte, mit
entsprechenden Befugnissen ausgestattete Person tätig sein. Als
Aufsichtsperson ist nur geeignet, wer
1. die für die auszuführenden Arbeiten erforderlichen theoretischen
und praktischen Kenntnisse und Erfahrungen in allen Fragen
besitzt, die mit den in Betracht kommenden Arbeiten vom
Standpunkt der Sicherheit zusammenhängen,
2. Kenntnisse über die in Betracht kommenden
Arbeitnehmerschutzvorschriften besitzt und
3. die Gewähr für eine gewissenhafte Durchführung der übertragenen
Aufgaben bietet.
(2) Die erforderlichen Kenntnisse (Abs. 1 Z 2) sind durch ein
Zeugnis einer hiefür in Betracht kommenden Unterrichtsanstalt oder
einer anderen im Sinne des § 63 Abs. 1 ASchG ermächtigten
Einrichtung nachzuweisen.
(3) Die Vorlage eines Zeugnisses gemäß Abs. 2 kann entfallen, wenn
die Aufsichtsperson durch ein Zeugnis über die erfolgreiche Ablegung
einer Prüfung, zB einer Meisterprüfung, nachweist, daß sie die
erforderlichen Kenntnisse (Abs. 1 Z 2) besitzt.
(4) Wenn die Aufsichtsperson auf der Baustelle nicht ständig
anwesend ist, ist ein auf der Baustelle beschäftigter geeigneter
Arbeitnehmer zu bestellen, der in Abwesenheit der Aufsichtsperson auf
die Durchführung und Einhaltung der zum Schutz der Arbeitnehmer
notwendigen Maßnahmen zu achten hat. Es darf nur ein Arbeitnehmer
bestellt werden, der
1. die Gewähr für eine gewissenhafte Durchführung der übertragenen
Aufgaben bietet,
2. die für die auszuführenden Arbeiten erforderlichen praktischen
Kenntnisse besitzt,
3. von der Aufsichtsperson über die bei den auszuführenden Arbeiten
zum Schutz der Arbeitnehmer notwendigen Maßnahmen nachweislich
besonders unterwiesen worden ist und
4. seiner Bestellung nachweislich zugestimmt hat.
(5) Zur Abwendung einer unmittelbar drohenden oder eingetretenen
Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Arbeitnehmern kann die
Aufsichtsperson oder, wenn diese nicht ausreichend schnell
herbeigerufen werden kann, der gemäß Abs. 4 bestellte Arbeitnehmer
von den Bestimmungen dieser Verordnung abweichende Anordnungen
treffen, soweit dies im Interesse des Schutzes der Arbeitnehmer
geboten erscheint, um die Gefährdung abzuwenden oder zu beseitigen.
Die bei der Durchführung dieser Anordnungen Beschäftigten sind
besonders zu unterweisen und zu sichern.
(6) Sind auf einer Baustelle Arbeitnehmer verschiedener Arbeitgeber
tätig, so hat jeder Arbeitgeber dafür zu sorgen, daß die von ihm
getroffenen Maßnahmen zum Schutz seiner Arbeitnehmer sich für die
Arbeitnehmer anderer Arbeitgeber nicht nachteilig auswirken. Die
einzelnen Arbeitgeber haben dafür zu sorgen, daß die Schutzmaßnahmen
koordiniert werden.
(7) Soweit durch das Betreten von Baustellen durch Unbefugte
Gefahren für Leben und Gesundheit von Arbeitnehmern herbeigeführt
werden können, sind Unbefugte durch geeignete Maßnahmen, wie
Absperrungen oder Verweisen, von der Baustelle fernzuhalten und ist
das Betreten der Baustelle durch Unbefugte durch Anschlag zu
verbieten.