Aufsicht und Koordination

 

  § 4. (1) Bauarbeiten dürfen nur unter Aufsicht einer geeigneten

Aufsichtsperson, mit der erforderlichen Sorgfalt und nach

fachmännischen Grundsätzen durchgeführt werden. Als Aufsichtsperson

kann der Arbeitgeber oder eine von ihm bevollmächtigte, mit

entsprechenden Befugnissen ausgestattete Person tätig sein. Als

Aufsichtsperson ist nur geeignet, wer

  1. die für die auszuführenden Arbeiten erforderlichen theoretischen

     und praktischen Kenntnisse und Erfahrungen in allen Fragen

     besitzt, die mit den in Betracht kommenden Arbeiten vom

     Standpunkt der Sicherheit zusammenhängen,

  2. Kenntnisse über die in Betracht kommenden

     Arbeitnehmerschutzvorschriften besitzt und

  3. die Gewähr für eine gewissenhafte Durchführung der übertragenen

     Aufgaben bietet.

  (2) Die erforderlichen Kenntnisse (Abs. 1 Z 2) sind durch ein

Zeugnis einer hiefür in Betracht kommenden Unterrichtsanstalt oder

einer anderen im Sinne des § 63 Abs. 1 ASchG ermächtigten

Einrichtung nachzuweisen.

  (3) Die Vorlage eines Zeugnisses gemäß Abs. 2 kann entfallen, wenn

die Aufsichtsperson durch ein Zeugnis über die erfolgreiche Ablegung

einer Prüfung, zB einer Meisterprüfung, nachweist, daß sie die

erforderlichen Kenntnisse (Abs. 1 Z 2) besitzt.

  (4) Wenn die Aufsichtsperson auf der Baustelle nicht ständig

anwesend ist, ist ein auf der Baustelle beschäftigter geeigneter

Arbeitnehmer zu bestellen, der in Abwesenheit der Aufsichtsperson auf

die Durchführung und Einhaltung der zum Schutz der Arbeitnehmer

notwendigen Maßnahmen zu achten hat. Es darf nur ein Arbeitnehmer

bestellt werden, der

  1. die Gewähr für eine gewissenhafte Durchführung der übertragenen

     Aufgaben bietet,

  2. die für die auszuführenden Arbeiten erforderlichen praktischen

     Kenntnisse besitzt,

  3. von der Aufsichtsperson über die bei den auszuführenden Arbeiten

     zum Schutz der Arbeitnehmer notwendigen Maßnahmen nachweislich

     besonders unterwiesen worden ist und

  4. seiner Bestellung nachweislich zugestimmt hat.

  (5) Zur Abwendung einer unmittelbar drohenden oder eingetretenen

Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Arbeitnehmern kann die

Aufsichtsperson oder, wenn diese nicht ausreichend schnell

herbeigerufen werden kann, der gemäß Abs. 4 bestellte Arbeitnehmer

von den Bestimmungen dieser Verordnung abweichende Anordnungen

treffen, soweit dies im Interesse des Schutzes der Arbeitnehmer

geboten erscheint, um die Gefährdung abzuwenden oder zu beseitigen.

Die bei der Durchführung dieser Anordnungen Beschäftigten sind

besonders zu unterweisen und zu sichern.

  (6) Sind auf einer Baustelle Arbeitnehmer verschiedener Arbeitgeber

tätig, so hat jeder Arbeitgeber dafür zu sorgen, daß die von ihm

getroffenen Maßnahmen zum Schutz seiner Arbeitnehmer sich für die

Arbeitnehmer anderer Arbeitgeber nicht nachteilig auswirken. Die

einzelnen Arbeitgeber haben dafür zu sorgen, daß die Schutzmaßnahmen

koordiniert werden.

  (7) Soweit durch das Betreten von Baustellen durch Unbefugte

Gefahren für Leben und Gesundheit von Arbeitnehmern herbeigeführt

werden können, sind Unbefugte durch geeignete Maßnahmen, wie

Absperrungen oder Verweisen, von der Baustelle fernzuhalten und ist

das Betreten der Baustelle durch Unbefugte durch Anschlag zu

verbieten.