Begriffsbestimmungen
§ 2. (1) Baustellen im Sinne dieser Verordnung sind jene Bereiche,
in denen Arbeitnehmer Arbeiten nach § 1 Abs. 2 durchführen.
(2) Fachkundige im Sinne dieser Verordnung sind Personen, die die
erforderlichen Fachkenntnisse und Berufserfahrungen besitzen und auch
die Gewähr für eine gewissenhafte Durchführung der ihnen übertragenen
Arbeiten bieten. Als fachkundige Personen im Sinne dieser Verordnung
gelten fachkundige Organe von Anstalten des Bundes oder eines
Bundeslandes, von staatlich autorisierten Anstalten, sowie
Ziviltechniker oder Gewerbetreibende, jeweils im Rahmen ihrer
Befugnisse. Als fachkundige Personen können auch Betriebsangehörige
eingesetzt werden.
(3) Im übrigen gelten die Begriffsbestimmungen des § 1 Z 8 bis 16
und des § 2 der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung (AAV),
BGBl. Nr. 218/1983, in der jeweils geltenden Fassung.