I. HAUPTSTÜCK
Allgemeine Anforderungen und Maßnahmen
1. ABSCHNITT
Allgemeine Bestimmungen
Geltungsbereich
§ 1. (1) Diese Verordnung gilt für die Beschäftigung von
Arbeitnehmern bei Ausführung von Bauarbeiten aller Art.
(2) Bauarbeiten sind Arbeiten zur Herstellung, Instandhaltung,
Sanierung, Reparatur, Änderung und Beseitigung von baulichen Anlagen
aller Art, einschließlich der hiefür erforderlichen Vorbereitungs-
und Abschlußarbeiten. Bauarbeiten sind insbesondere auch Zimmerer-,
Dachdecker-, Glaser-, Maler-, Anstreicher-, Spengler-, Fliesenleger-,
Estrich-, Isolierarbeiten, und Gerüstbauarbeiten, Stahlbauarbeiten,
Gas-, Wasser-, Heizungs-, Lüftungs- und Elektroinstallationsarbeiten,
Sprengarbeiten, Abbrucharbeiten sowie Fassadenreinigungsarbeiten und
Rauchfangkehrerarbeiten. Als Bauarbeiten gelten auch Erdarbeiten, wie
Aufschüttungen, Auf- und Abgrabungen sowie die Herstellung von
künstlichen Hohlräumen unterhalb der Erdoberfläche.
(3) Diese Verordnung ist nicht auf Arbeiten anzuwenden, die durch
die Verordnung über den Schutz der Dienstnehmer und der Nachbarschaft
beim Betrieb von Steinbrüchen, Lehm-, Ton-, Sand- und Kiesgruben
sowie bei Haldenabtragungen, BGBl. Nr. 253/1955, in der jeweils
geltenden Fassung, geregelt werden.
(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 368/1998)