Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 24 Abs 1 bis 4 und 27 Abs. 7 des
Arbeitnehmerschutzgesetzes, BGBl. Nr. 234/1972, zuletzt geändert
durch BGBl. Nr. 650/1989, wird, soweit es sich um der Gewerbeordnung
1994, BGBl. Nr. 194 unterliegende Betriebe handelt, im
Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche
Angelegenheiten und, soweit es sich um Betriebe handelt, die dem
Bundesgesetz über die Verkehrs-Arbeitsinspektion, BGBl. Nr. 100/1988,
unterliegen, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für öffentliche
Wirtschaft und Verkehr, verordnet: