Leitern

 

AM-VO §34

 

 

 

M 023

Allgemeine Bestimmungen

Checklisten

 

 

ArbeitgeberInnen dürfen nur Leitern zur Verfügung stellen, die folgende Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen im Sinne des § 33 Abs. 3 Z 2 ASchG:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Beschaffenheit

 

 

 

  • Dürfen sich nicht gefährlich durchbiegen

 

  • Aufgenagelte Stangen, Bretter oder Latten als Sprossen und Stufen sind nicht zulässig (Ausgenommen Dachleitern)

 

  • Ausbessern durch Nageln etc. ist nicht zulässig.

 

 

Sprossen

 

  • trittsicher

 

  • unbeweglich in die Leiterholme eingefügt

 

  • Abstand voneinander gleich groß

 

  • Sprossenabstände max. 30 cm (ausgenommen sind die oberen zwei Sprossenabstände, die maximal 35 cm betragen dürfen)

 

 

Holme

 

  • Lichter Abstand mindestens 28 cm

 

  • Leitern dürfen nicht durch Befestigen von Latten an Holmen verlängert werden.